§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d?asof=2023-02-01#abs-1a (1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d?asof=2023-02-01#abs-1b (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 19d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 19d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. I S. 1106
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